|
So banal die Frage ist, so schwer ist
die richtige Antwort.
Zum einen gibt es den herkömmlichen
Weg, das Telefonbuch. Dort sind Rechtsanwälte sowohl namentlich, wie
auch nach ihrer Tätigkeitsausrichtung und neuerdings auch nach
Fachanwälten eingetragen.
Daneben können Sie auch die
Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes anrufen und sich für das
Fachgebiet und den Wohnort einen Anwalt benennen lassen. Die Kammer
schlägt immer mehrere vor, um eine Bevorzugung zu vermeiden. Eine
Aussage über die Qualität ist damit nicht verbunden.
Ferner lassen sich auch immer mehr
Anwälte im Internet in spezielle Suchmaschinen eintragen, wie z. B.
www.anwaltsuchservice.de oder www.anwalt.de.
Ob der gewählte Rechtsanwalt geeignet
ist, muss jeder selbst einschätzen und kann nur in einem Gespräch
festgestellt werden. Wichtig sind Seriosität und Kompetenz.
Wichtigtuerisches oder prahlerisches Gehabe mag zwar nach außen
eindrucksvoll sein, hilft aber in der Sache wenig. Nahezu jeder Anwalt
versteht sich auf die Kunst der Selbstdarstellung und
Selbstinszenierung. Dabei wird aber leider manchmal der Mandant aus den
Augen verloren. Nicht jedes publikumswirksame Verhalten hilft
tatsächlich. Manches dient lediglich der Werbung und ist daher eher
schädlich.
Zu beachten ist auch die
Gebührenfrage. Da Gebühren für bestimmte einzelne Tätigkeiten des
Anwalts und für Verhandlungstage anfallen, haben wir Anwälte es durch
unser Verhalten in der Hand, mehr Gebühren entstehen zu lassen. Auch
hier sollte im Vorfeld immer geklärt werden, inwieweit durch ein
entsprechendes Verhalten zusätzliche Kosten entstehen können. Dabei
sollte der Nutzen nie aus den Augen verloren werden. Gerade bei geringen
Geldstrafen übersteigen manchmal die Anwaltsgebühren bereits die
Geldstrafe, so dass eine Tätigkeit nur selten zu rechtfertigen ist.
Selbst wenn man einen Freispruch mit Kostenerstattung ins Auge fasst,
sollte das Risiko abgewogen werden, lediglich eine Einstellung zu
erlangen und die Kosten doch selbst tragen zu müssen.
Noch ein Wort zu Fachanwälten.
Nach der Fachanwaltsordnung kann einem
Anwalt auf Antrag die Bezeichnung Fachanwalt für ein bestimmtes
Rechtsgebiet verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er
mindestens 3 Jahre als Anwalt zugelassen ist, er eine bestimmte
Mindestzahl an abgeschlossenen Mandaten vorweisen kann (60 Verfahren im
Strafrecht) und im Rahmen eines Fachanwaltskurses an Prüfungen
erfolgreich teilgenommen und seine theoretischen Kenntnisse hierdurch
nachgewiesen hat. Nach der Titelverleihung hat er jedes Jahr an
Fortbildungen teilzunehmen und dies nachzuweisen. Der Umfang beträgt
mindestens 10 Stunden. |