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Dem Strafverteidiger ist doch alles erlaubt?!
Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Diese in der
Berufsordnung enthaltene Regelung gibt dem Strafverteidiger die
Messlatte seines Handelns vor. Daneben ergeben sich auch
Grenzen aus allgemeinen wie speziellen strafrechlichen
Regelungen.
In den letzten Monaten kam es immer öfter vor, dass sich aus der
Tätigkeit des Verteidigers eigene Verfahren gegen diesen
entwickelten. So wurde z. B. in einem speziellen Fall aus der
Annahme bemakelten Geldes, also solchem, dass aus einer Straftat
stammte, der Rechtsanwalt wegen Geldwäsche verfolgt.
Ausgangspunkt war, dass die Herkunft des Geldes aus der Straftat
offensichtlich und erkennbar gewesen sei. In einem anderen Fall
wurde ein Rechtsanwalt wegen Volksverhetzung angeklagt und
verurteilt, nachdem er sich durch einen Beweisantrag den
volksverhetzenden Vortrag seines Mandanten zueigen gemacht und
die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verteidigung überschritten
hatte.
Diese Beispiele zeigen die dem Rechtsanwalt übertragene
Verantwortung deutlich. Zwar ist der als Strafverteidiger tätige
Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten tätig und unterliegt
daher hinsichtlich einzelner Aspekte seiner Tätigkeit einer
Privilegierung, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass
sich auch der Verteidiger mit seiner Verteidigung einer
strafrechtlich relevanten Strafvereitelung, der Geldwäsche oder
eines anderen Grunddelikts strafbar machen kann. Hinzu kommt,
dass er vor Gericht, anders als sein Mandant - der Beschuldigte
und Angeklagte - nicht lügen darf.
Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit, trotz Kenntnis der
Schuld des Mandanten, einen Freispruch zu erwirken, mithin im
Rahmen des strafrechtlich Erlaubten zu handeln und z. B. bei der
Zeugenbefragung Widersprüche oder Lücken aufzuzeigen und
auszunutzen, Zeugen auch bereits im Vorfeld der Verhandlung zu
befragen und ggf. auf eine bestehendes Schweigerecht aufmerksam
zu machen und auf dessen Einwendung hinzuwirken. Interessant ist
in diesem Zusammenhang eine Entscheidung in welcher eine
Rechtsanwältin vom Vorwurf der (vers.) Strafvereitelung
freigesprochen wurde. Die Kollegin hatte außergerichtlich für
ihren Mandanten mit der Hauptbelastungszeugin einen Vergleich
abgeschlossen. Dieser schloss erhebliche Geldzahlungen für
materielle und immaterielle Schäden mit ein (Schadenersatz und
Schmerzensgeld). Zugleich wurde in einem Passus aufgenommen,
dass die Zeugin von einem ihr zustehende Recht der
Aussageverweigerung Gebrauch macht. Während die Anklage in
dieser Verknüpfung noch ein sittenwidrig und moralisch
verwerfliches Verhalten sah, sprach das erkennende Gericht die
Anwältin frei, da sie die Grenzen des Erlaubten nicht
überschritten habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar
gewesen, dass die Zahlung des Geldes unter der Bedingung des
entsprechenden zugesagten Verhaltens der Zeugin in der
Hauptverhandlung erfolgt war. |