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Artikel 3

 

 

 

Dem Strafverteidiger ist doch alles erlaubt?!

Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Diese in der Berufsordnung enthaltene Regelung gibt dem Strafverteidiger die Messlatte seines  Handelns vor. Daneben ergeben sich auch Grenzen aus allgemeinen wie speziellen strafrechlichen Regelungen.

In den letzten Monaten kam es immer öfter vor, dass sich aus der Tätigkeit des Verteidigers eigene Verfahren gegen diesen entwickelten. So wurde  z. B. in einem speziellen Fall aus der Annahme bemakelten Geldes, also solchem, dass aus einer Straftat stammte, der Rechtsanwalt wegen Geldwäsche verfolgt. Ausgangspunkt war, dass die Herkunft des Geldes aus der Straftat offensichtlich und erkennbar gewesen sei. In einem anderen Fall wurde ein Rechtsanwalt wegen Volksverhetzung angeklagt und verurteilt, nachdem er sich durch einen Beweisantrag den volksverhetzenden Vortrag seines Mandanten zueigen gemacht und die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verteidigung überschritten hatte.

Diese Beispiele zeigen die dem Rechtsanwalt übertragene Verantwortung deutlich. Zwar ist der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt im  Interesse seines Mandanten tätig und unterliegt daher hinsichtlich einzelner Aspekte seiner Tätigkeit einer Privilegierung, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich auch der Verteidiger mit seiner  Verteidigung einer strafrechtlich relevanten Strafvereitelung, der Geldwäsche oder eines anderen Grunddelikts strafbar machen kann. Hinzu kommt, dass er vor Gericht, anders als sein Mandant - der Beschuldigte und  Angeklagte - nicht lügen darf.

Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit, trotz Kenntnis der Schuld des Mandanten, einen Freispruch zu erwirken, mithin im Rahmen des strafrechtlich Erlaubten zu handeln und z. B. bei der Zeugenbefragung Widersprüche oder Lücken aufzuzeigen und auszunutzen, Zeugen auch bereits im Vorfeld der Verhandlung zu befragen und ggf. auf eine bestehendes Schweigerecht aufmerksam zu machen und auf dessen Einwendung hinzuwirken. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung in welcher eine Rechtsanwältin vom Vorwurf der (vers.) Strafvereitelung  freigesprochen wurde. Die Kollegin hatte außergerichtlich für ihren Mandanten mit der Hauptbelastungszeugin einen Vergleich abgeschlossen. Dieser schloss erhebliche Geldzahlungen für materielle und immaterielle Schäden mit ein (Schadenersatz und Schmerzensgeld). Zugleich wurde in einem Passus aufgenommen, dass die Zeugin von einem ihr zustehende Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht. Während die Anklage in dieser  Verknüpfung noch ein sittenwidrig und moralisch verwerfliches Verhalten sah, sprach das erkennende Gericht die Anwältin frei, da sie die Grenzen des Erlaubten nicht überschritten habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt  erkennbar gewesen, dass die Zahlung des Geldes unter der Bedingung des entsprechenden zugesagten Verhaltens der Zeugin in der Hauptverhandlung erfolgt war.

 

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Copyright © 2006 Rechtsanwaltskanzlei Michael Windisch
Stand: 06.05.06