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Freispruch trotz Kenntnis der Tat?!
Kann oder darf ein Verteidiger einen Freispruch fordern, wenn er
weiss, dass sein Mandant schuldig ist, die Tat begangen hat?
Er kann oder darf nicht nur, sondern muss es auch, wenn die Tat
nicht nachweisbar ist und ein Geständnis gegenüber den
Strafverfolgungsorganen unterblieb.
Diese grundsätzliche Frage war durchaus eine Zeitlang
umstritten, doch zwischenzeitlich besteht über deren
Beantwortung Einigkeit. Die sich ergebenden Probleme enstammten
aber nicht, wie man landläufig meinen könnte, aus den
Moralvorstellung des Anwalts, die allerdings an anderer Stelle
ebenfalls eine erhebliche Bedeutung spielen, sondern einer
Vorschrift in der Berufsordnung. Hiernach ist der Rechtsanwalt,
ebenso wie das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, ein Organ
der Rechtspflege. Demgegenüber steht der anwaltliche
Dienstvertrag, welcher das Verhältnis zum Mandanten bestimmt,
und dieser erwartet nun gerade nicht, dass sein Anwalt als Organ
der Rechtspflege wie Gericht oder Staatsanwaltschaft tätig wird.
Eine Anekdote mag dies zusätzlich verdeutlichen. So soll ein
Kollege nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts aufgestanden
und sein Plädoyer mit den Worten, er sei Organ der Rechtspflege
und könne als solches sich dem zu niedrigen Antrag der
Staatsanwaltschaft nicht anschliessen, begonnen haben.
Nach einigen Diskussionen wird das Problem nun zugunsten des
Mandanten gelöst. Mag der als Strafverteidiger tätige
Rechtsanwalt auch Organ der Rechtspflege sein, so darf er trotz
dessen einen Freispruch für seinen Mandanten anstreben. Die in
der Berufsordnung enthaltene Regelung ist als Regelung des “Wie”
bzw. der Art und Weise der Verteidigung und nicht des ”Ob” zu
verstehen.
Er hat sich also trotz allem an bestimmte Regeln zu halten.
Hierzu sei auf den weiteren Artikel verwiesen. |